Eintritt frei, alles erlaubt?

Eintritt frei, alles erlaubt?


Der Beitrag als Podcast


Fast die Hälfte der Wälder Deutschlands ist im privaten Besitz von 2 Millionen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Was genau bedeutet das für Waldbesucher? Was darf man im Wald, was sollte man vermeiden? Hat der Privatbesitz Auswirkungen auf die Erlaubnis, den Wald zu betreten, so wie es in anderen Staaten geregelte ist?

Eintritt frei, willkommen im Wald

Keine Sorge, Spazierengehen, Pilze sammeln: das ist alles legal – wenn man sich an die Regeln hält. Sie können weiterhin entspannt im Wald entspannt spazieren gehen. In den deutschen Wäldern gilt ein freies Betretungsrecht. Regelt wird das im Bundeswaldgesetz, Artikel 14.:

  1. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Als Waldbesucher, egal ob im Staatswald, Kommunalwald, Privatwald, oder sonstiges –dürfen Sie in jedem Wald spazieren gehen, joggen, „Pokémon Go“ spielen oder Geocachen. Querfeldein ist im Wald ebenfalls erlaubt, außer in Schutzgebieten oder in Schleswig-Holstein. Dabei macht es prinzipiell durchaus Sinn, auf den Wegen zu bleiben, zumal Sie im Wald sind Sie auf eigene Gefahr unterwegs sind. Fällt Ihnen ein Ast auf den Kopf, haften Sie alleine, Ausnahmen machen z.B. öffentliche Wege und Straßen durch den Wald oder Waldparkplätze.

Das freie Betretungsrecht hat seine Grenzen, wenn sie gewerblich im Wald unterwegs sind – dann benötigen Sie das Einverständnis des Eigentümers / der Eigentümerin sowie eine vertragliche Vereinbarung.

Achtsames Wald-Erkunden dringend erlaubt

Gerade bei querfeldein-Touren oder Wald-Picknicks setzt die Fairness gegenüber der Waldnatur und den Waldeigentümern voraus, dass der Wald, Pilze, Pflanzen, junge Bäume intakt bleiben, denn gerade junge Bäumchen leiden sehr darunter, wenn sie umgetreten werden. Zudem wird auf dem Weg durch den Wald leicht das Wild verschreckt. Teilweise gibt es Stimmen unter den Jägern, dass gerade im Winter Störungen kritisch zu sehen sind. Muss Wild von Erholungssuchenden aufgeschreckt flüchten, so verbraucht es unnötig viel Energie, die es sich nur zu gerne beim Fressen an jungen Bäumchen zurückholt. Diese Bäumchen wachsen dann nicht mehr oder nur mehr mit Beschädigungen. Ein Wort zum Geocachen: Beim Geocachen werden kleine Schätze unter anderem im Wald versteckt. Im Internet oder via App findet man die Geokoordinaten zum Cache, manchmal verschlüsselt in einem Rätsel, und kann sich dann mit dem Handy auf die Suche nach dem Verbogenen machen. Solche Caches sollten außerhalb von platziert werden sowie im näheren Umfeld der Wege. Gerade in Schutzgebieten herrscht oft Wegegebot, das berücksichtigt werden sollte. Gerade nachts ist spannend im Wald Caches zu orten, aber bewaffnet mit staken Lampen verschreckt man Tiere, die sonst nachts von uns Menschen ihre Ruhe hätten.

Vierbeiner auf Abwegen?

Vom Thema Wild zum Gassi-gehen mit dem Zamperl: Muss der an der Leine bleiben? Im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) findet man beispielsweise in Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 folgenden Passus: „Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt.“ Unbeaufsichtigt heißt nicht automatisch Leinenpflicht, sondern der Hund muss sich im „Wirkungsbereich“ seines Herrchens oder Frauchens befinden. Das bedeutet, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen unsere vierbeinigen Freunde frei laufen, solange sie gut erzogen sind und beim Besitzer bleiben statt dem nächsten Hasen oder Reh nachzusetzen.

Gut erzogene Hunde dürfen in manchen Ländern
ohne Leinenpflicht neben Herrchen und Frauchen durch den Wald laufen.

Das Betretungsrecht hat für uns Waldbesucher seine Grenzen, wenn wir an Zäune und Wegsperrungen kommen. Zäune sind im Wald dort zulässig, wo sie dem Schutz von Forstkulturen dienen, also wo z.B. junge Bäumchen vor Wildverbiss geschützt werden müssen. Solche gezäunten Flächen sind auch für Spaziergänge tabu, es geht schließlich um das Leben des zukünftigen Waldes.

Baum fällt!

Um unser eigenes Leben geht es bei Wegsperrungen. In der Regel lauert ein paar Meter hinter Wegsperrungen eine reale Gefahr durch Baumfällungen. Eine Fichte wiegt ca. 900kg pro Festmeter Stamm plus Baumkrone. Damit Spaziergänger nicht versehentlich durch eine zwei Tonnen schwere Fichte erschlagen, oder durch herabfallende Äste verletzt werden, richten die Waldarbeiter Wegsperrungen ein. Niemand will das Recht streitig machen, im Wald spazieren zu gehen, es geht um den akuten Schutz von Leib und Leben.

Die Holzerntemaßnahmen wiederum sind wichtig für die Pflege des Waldes und das Gewinnen von Holz. Dabei wird über die Landeswaldgesetze geregelt, dass „Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), […] verboten.“ ist (z.B. BayWaldGes Art 9.1). Die Forstwirtschaft in Deutschland unterliegt sehr klaren Regeln: Nach der Holzernte wird entweder neuer Wald gepflanzt, oder die jungen Bäumchen stehen schon in den Startlöchern und bekommen endlich das Licht, das sie zum Wachsen brauchen. Das Holz aus dem Wald brauchen wir für Möbel, Papier, Häuser, Spielzeug, Zellstoff, usw. Dabei kann man davon ausgehen, dass es besser und verantwortungsbewusster ist, Holz aus heimischen Wäldern zu kaufen. Dort gibt es klare Regeln, im Gegensatz zu anderen Staaten, in denen ganze Landstriche rücksichtslos gerodet werden.

Sperrungen kann es ebenfalls geben, wenn beispielsweise akute Waldbrandgefahr herrscht. In einzelnen Bundesländern (z.B. Brandenburg) können Wälder dann für Besucher gesperrt bleiben.

Wege für Radfahrer und Reiter

Apropos Umweg: Abkürzungen und querfeldein-Touren im Wald sind nur für Fußgänger gestattet. Reiten und Radfahren abseits der ist leider nicht erlaubt. Für Reiter und Radfahrer gilt: Bitte auf den dafür vorgesehenen Wegen bleiben. Gerade das Mountainbiken im Wald führt oft zu Streit: Streit mit Spaziergängern die sich belästigt fühlen. Streit mit Waldbesitzenden wegen umgefahrener junger Bäume, wegen Schäden an den Wurzeln von großen Bäumen, wegen Schäden an Waldwegen. Streit mit den Jägern, weil das Wild verschreckt wird.

Mountainbiken durch den Wald macht auf dafür vorgesehenen Wegen Spaß

Darf prinzipiell Radfahren im Wald? Ja, auf geeigneten Wegen (vgl. z.B. Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG, Art.13 Abs. 3 BayWaldG), mit Betonung bei „auf“ – nicht „abseits von“. Die Definition geeigneter Wege bleibt teilweise etwas strittig. In der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ ist festgesetzt, dass außer Orts gemeinsame Rad- und Fußwege mindestens zwei Meter breit sein müssen. Daher besagt die „2 Meter – Regel“, dass Radfahren im Wald auf Wegen mit einer Breite von zwei Meter oder mehr in Ordnung ist. Bei einer Breite von zwei Metern ist auf alle Fälle ausreichend Platz, um andere Waldbesucher sicher zu überholen. Für begeisterte Mountainbiker besteht die Möglichkeit, in Absprache mit den Waldbesitzern, offizielle Trails im Wald anzulegen. So werden Beschwerden vermieden. Gleiches gilt auch für andere Sportarten mit Geräten, wie z.B. Skifahren im Wald.

Indianer-Romantik oder Spiel mit dem Feuer?

Ein Zelt, ein Lagerfeuer – das alles weckt Erinnerungen an die Kindheit – und dann noch Stockbrot grillen… Leider lauert mit dem Feuer das Thema Waldbrand. Das Rauchen, Feuer machen und Grillen im Wald ist „brandgefährlich“ und deshalb nicht erlaubt. Mancherorts wurden in bekannten Erholungswäldern, eigens offizielle Grillplätze eingerichtet, wo man grillen kann und darf. Das Zelten ist im Wald ohne vorherige Genehmigung übrigens verboten.

Speziell ausgeschriebene Wald-Zeltplätze lassen Hobby-Pfadfinder- Herzen höher schlagen…
…und sorgen für Lagerfeuerromantik, die im normalen Wald ansonsten brandgefährlich ist.

Wem hingegen der Schlafsack reicht, der kann sich auf ein nächtliches Abenteuer im Wald einlassen – oder selbiges verschlafen.

Die Handstraußregelung

Wenn man dann in der Früh aufwacht, kann man sich gleich auf die Suche nach Essbarem machen. Bushcrafting, das Überlebenstraining in der freien Natur ist seit einiger Zeit richtig „in“. Wie ist es mit den Sachen, die man im Wald findet, darf man die vernaschen oder mit nach Hause nehmen? Grundsätzlich gehört alles, was im Wald steht dem/der Waldbesitzer/in. Zudem ist nach deutschem Artenschutzrecht die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten. Dank der „Handstrauß“ Regelung können alle Pilz-Sucher, Beerensammler und Blümchenfreunde jedoch aufatmen: Im Bundesnaturschutzgesetz § 39 findet sich folgende Ausnahme:

„(3) Jeder darf abweichend [von diesem Verbot aus] 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“

Die Speisekammer Wald hat einiges zu bieten: Naschen erlaubt!

Bei Pilzen geht man davon aus, dass beispielsweise eine Menge von maximal zwei Kilogramm im Rahmen ist. Damit kann sich eine Familie mit acht Personen daheim ihr Pilzragout schmecken lassen. (Mehr sollte man wegen der erhöhten Strahlungswerte in manchen Gegenden auch gar nicht essen.) In Naturschutzgebieten gilt diese Handstraußregelung nicht. Hier muss man alles stehen und liegen lassen, was wächst. Ebenso müssen alle Pflanzen, Pilze etc., die unter Naturschutz stehen unangetastet stehen bleiben. Wer sich diesbezüglich nicht sicher ist, sollte automatisch keine Pflanzen pflücken. Ebenso gilt, dass Forstpflanzen im Wald bleiben. Mit dem ausreißen von Bäumchen würde den Waldbesitzenden ein finanzieller Schaden entstehen.

Was man lieber lässt: geklauter Baum zum Fest…


Da Wuiderer in dir?

Im späten Herbst und Winter werfen die männlichen Rehe, also die Böcke, ihr Geweih ab. Das Rotwild – Hirsche – folgen ab Februar mit ihren imposanten Stangen. Solche Reh- und Hirschgeweihe erleben in den privaten Wohnungen seit einiger Zeit eine Renaissance als Deko-Artikel. Wie schön ist es da, wenn man beim Waldspaziergang mitten auf dem Weg den Abwurf von Reh oder sogar Hirsch ganz kostenlos vor sich liegen hat. Ab damit nach Hause, Sprühdose, Hammer und Nagel und fertig ist das moderne Wohn-Accessoire? Leider nein! Alles, was Tiere betrifft, gehört dem im Waldabschnitt zuständigen Jäger. Die Wälder in Deutschland sind in Jagdreviere aufgeteilt. Der jeweilige Revierinhaber ist hier für Hege und Pflege des Wilds zuständig und natürlich dafür, dass die Abschusspläne erfüllt werden. Über den Abschuss wird das Wild reguliert, damit der Wald weniger verbissen wird und vor allem junge Bäumchen eine Chance haben, zu wachsen. Dem/der Jäger/in des jeweiligen Reviers „gehört“ das Wild zwar nicht (an sich ist Wild „herrenlos“) aber er oder sie hat das alleinige, ausschließliche Recht, sich das Wild anzueignen. Dazu gehören auch die Abwurfstangen, Eier, verendete Tiere, etc.. Waldbesucher dürfen weder lebendige, noch tote Tiere oder tierisches Material mit nach Hause nehmen. Wer ein Geweih findet, muss dies – anders als bei Wildunfällen – nicht melden, sondern einfach nur liegen lassen. Wer der Versuchung nicht widerstehen kann, darf sich ab sofort „Wilderer“ schimpfen und begeht eine Straftat.

Wild bleibt im Wald.


Selbstbedienung oder Holzfrevel?

Was ist eigentlich mit Holz, der Staatswald gehört im übertragenen Sinn der Bevölkerung, da kann man doch sicher für den Kamin zu Hause die Säge mitnehmen und zuschlagen? Nein, denn der Staatswald gehört schließlich allen. Würden sich nur einzelne wenige bedienen, wäre das umgerechnet für den Rest der Bevölkerung zum Nachteil und ganz besonders für den Wald und seine Funktionen als Erholungswald, Ökosystem, Schutzwald oder ähnliches. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim staatlichen Forstbetrieb eine „Selbstwerber“-Genehmigung erwerben. Interessenten zahlen für die Holzmenge, die sie selbst im Staatswald ernten wollen. Bei wird geregelt, wo, welche und wie viele Bäume entnommen werden dürfen. Voraussetzung für die Einschlag-Erlaubnis ist in der Regel, dass Sie einen Kurs an der Motorsäge gemacht haben.

Mancherorts gibt es eine Leseholzregelung, besser ist jedoch
ein Selbstwerberkurs oder der Kauf von fertig aufbereitetem Brennholz.

In manchen Bundesländern gibt es eine „Leseholz-Regelung“. Beispielsweise in Bayern darf man aus den Staatswäldern (ausschließlich aus Staatswäldern) das „von selbst zu Boden gefallene, dürre oder angefaulte, nicht für den Verkauf bestimmte Holz“ unentgeltlich mitnehmen, ebenso Rinde und Zapfen. Mitgenommen werden darf dort nur so viel, wie Sie alleine tragen können. Dazu müssen Sie jedoch erst einmal darüber Bescheid wissen, ob Sie sich überhaupt in einem Bestand des Staatswaldes befinden, denn im Privatwald ist es selbstverständlich auch das Leseholz Privateigentum. Hier darf man vergleichbar mit einem Obstgarten in der Stadt nicht einfach zugreifen und einpacken. Holzdiebstahl kann übrigens auch teuer werden: Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes müssen Holzdiebe mit einer hohen Gelbuße bis hin zu Freiheitsstrafe rechnen (vgl. Bußgeldkatalog Stand 2022)

Im Naturschutzgebiet gilt prinzipiell der Grundsatz: „Take nothing but pictures, leave nothing but footprints“. Stopp, eine Sache dürfen Sie immer und überall mitnehmen und jederzeit: Ihren Müll und gerne auch die Abfälle anderer Waldbesucher.

Take nothing but pictures, leave nothing but footprints


Zu Gast im Wald

Im Prinzip sind all diese Regeln und Gebote relativ einfach und stimmig. Wir alle sind Besucher im Wald. Stellen Sie sich vor, sie sind bei Freunden zu Besuch. Sie werden – in der Regel – bei Ihren Freunden weder anfangen, Möbel zu zerstören, noch den Teppich in Brand setzen. Sie lassen nicht die teure Vase mitgehen und werfen im Wohnzimmer sicher niemals absichtlich Müll auf den Boden. Ihren Hund nehmen Sie an die Leine bevor er den Hamster frisst. Was sie vor allem machen, Sie genießen zusammen mit ihren Freunden den Tag und haben ein bisschen Spaß. Spaß und Entspannung dürfen und sollen Sie auch im Wald haben. Genießen Sie jeden Besuch im Wald und das so, dass sich auch andere über den Wald freuen können.


Quellen